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Neue Regelung seit 01.12.2021
Wenn Sie Ihre Telefonnummer beim Wechsel des Anbieters beibehalten möchten, erhalten Sie auf dieser Seite dazu die wichtigsten Informationen.
Hier zunächst eine Übersicht der Themen:
- Mitnahme der Telefonnummer (sogenannte Rufnummernportierung)
- Portierung im Festnetz
- Portierung im Mobilfunknetz
- Kosten für eine Rufnummernportierung
Die Themen dieser Seite im Einzelnen:
Nach dem Telekommunikationsgesetz haben Sie einen Anspruch darauf, Ihre Rufnummer bei einem Anbieterwechsel beizubehalten, wenn Ihr neuer Anbieter Ihnen die Mitnahme der Rufnummer in seinem Vertrag zugesichert hat. Der Vorgang bei dem Ihre Rufnummer zu dem anderen Anbieter umgeschaltet wird, wird allgemein als Rufnummernportierung bezeichnet.
Bei einem Wechsel des Anbieters besteht ein Rechtsanspruch auf Beibehaltung der Rufnummer (allgemein als "Portierung" bezeichnet).
Ein "Wechsel des Anbieters" liegt vor, wenn der Endnutzer einen Vertrag mit einem neuen Anbieter des Telefondienstes abgeschlossen hat und die Vertragsbeziehung bezüglich des Telefondienstes mit dem bisherigen Anbieter beendet ist.
Bei einem Vertragswechsel (z.B. Tarifwechsel) ohne Wechsel des Anbieters besteht nach dem TKG hingegen kein Rechtsanspruch auf Beibehaltung der Rufnummer. Es steht somit im Ermessen des Anbieters, ob er die Beibehaltung ermöglicht.
Der Kunde muss die Portierung beim neuen Anbieter beauftragen. Der neue Anbieter stimmt dann die Portierung mit dem alten Anbieter ab. Bei der Portierung wird angestrebt, dass die Rufnummer beim neuen Anbieter möglichst noch am gleichen Tag angeschaltet wird.
Damit dieser Prozess reibungslos funktioniert, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Vertrag mit dem abgebenden Anbieter muss am Tag der Portierung beendet sein. Mit dem aufnehmenden Anbieter muss zum Tag der Portierung ein Vertrag geschlossen sein, der die Importierung der Rufnummer umfasst.
- Bei Ortsnetzrufnummem sollte der aufnehmende Anbieter den Portierungsauftrag 10 Arbeitstage vor dem Ende des Vertrages bei dem abgebenden Anbieter erteilt haben, um einen schnellstmöglichen Wechsel zu gewährleisten. Daher sollte der Kunde rechtzeitig den Portierungsantrag bei seinem neuen Anbieter stellen, damit dieser noch ausreichend Gelegenheit hat, den alten Anbieter fristgemäß zu kontaktieren.
- Die Portierung ist nur möglich, wenn die Kundendaten beim alten und neuen Anbieter identisch verzeichnet sind . Kunden, die den Anbieter wechseln wollen, sollten deshalb vor der Kündigung Ihres Vertrages beim alten Anbieter ggf. ihre Daten aktualisieren lassen.
Mobilfunkanbieter sind nach § 46 Abs. 4 Telekommunikationsgesetz (TKG) verpflichtet, den Wechsel zu einem anderen Anbieter unter Beibehaltung der Rufnummer zu ermöglichen. Das gilt auch für Prepaid-Verträge.
Der aufnehmende Mobilfunkanbieter ist im Übrigen nicht verpflichtet, jeden Kunden zu akzeptieren (kein Kontrahierungszwang).
2.1 Portierung vor Vertragsende
Nach § 46 Abs. 4 TKG kann nun der Teilnehmer jeder Zeit die Übertragung seiner zugeteilten Mobilfunkrufnummer verlangen. Eine Beendigung des bisherigen Vertrages ist für die Portierung der Mobilfunkrufnummer nicht mehr notwendig.
Zu beachten ist hierbei, dass bei einer vorzeitigen Portierung der Mobilfunkrufnummer der Vertrag mit dem bisherigen Anbieter davon unberührt bleibt und Sie deshalb weiter verpflichtet sind, die Entgelte dafür zu entrichten. Hierauf hat der neue Anbieter vor Vertragsschluss in Textform hinzuweisen.
Der bisherige Anbieter ist in diesem Fall verpflichtet, den Endnutzer zuvor über alle anfallenden Kosten aus seinem bisherigen Vertrag zu informieren und dem Endnutzer auf sein Verlangen eine neue Mobilfunkrufnummer zuzuteilen.
Die Portierung ist nur möglich, wenn folgende Kundendaten beim alten und neuen Anbieter identisch verzeichnet sind:
Kundendaten
Bei Privatkunden: Bei Geschäftskunden:
Rufnummer Rufnummer
Name Name
Geburtsdatum Kundennummer beim abgebenden Anbieter
Kunden, die den Anbieter wechseln wollen, sollten deshalb vor der Portierung der Mobilfunkrufnummer beim alten Anbieter ggf. ihre Daten aktualisieren lassen.
Auch der Prozess der vorzeitigen Portierung einer Mobilfunkrufnummer nimmt etwas Zeit in Anspruch (ca. 7 Arbeitstage). Erst danach kann der Endkunde seine Rufnummer bei seinem neuen Anbieter nutzen.
2.2 Portierung regulär nach Vertragsende
Die Portierung kann von Gesetzeswegen bis einen Monat nach Vertragsende beauftragt werden (in den Vertragsbedingungen Ihres Anbieters kann eine längere Frist vereinbart sein) - danacht ist es möglich, dass die Nummer inzwischen weiter vergeben wurde. Maßgeblich ist dabei nicht das Datum der Kündigungserklärung, sondern der Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam ist.
Die Portierung der Rufnummer muss dabei beim neuen Anbieter beauftragt werden (Portierungsantrag).
Wir empfehlen aber auch hier, mindestens 10 Tage vor Vertragsende, die Portierung über den neuen Anbieter zu beauftragen, um einen reibungslosen Wechsel zu ermöglichen.
2.3 Besonderheiten der Rufnummernmitnahme bei Prepaid-Verträgen
Bei Prepaid-Verträgen ist meist zusätzlich eine Verzichtserklärung nötig um die Rufnummernmitnahme durchführen zu können. Diese beinhaltet den Antrag zur Freigabe der Mobilfunknummer und die Kündigung des bestehenden Vertrags. Die Kündigung kann aber auch separat erfolgen. Beim Prepaid-Vertrag werden zudem die Kosten für die Mitnahme von ihrem Guthaben abgebucht. Dazu müssen Sie gewährleisten, dass das Konto entsprechend aufgeladen ist. Andernfalls kann die Portierung dadurch scheitern.
Für die Mitnahme einer Mobilfunkrufnummer und/oder Festnetzrufnummer darf ein Anbieter seit dem 01.12.2021 keine Entgelte mehr verlangen.
Wer eine ab dem 1. Dezember fälschlich noch berechnete Portierungsgebühr auf seiner Rechnung entdeckt, sollte diesen Posten umgehend bei seinem Provider reklamieren.